Satzung / Kosten

Finanzielle Aufwendungen pro Garten und Jahr


Pacht 17,40 € für einen 200 m² Garten pro Jahr

Sicherheitsleistung 300,- € einmalig

Mitgliedsbeitrag Verein und Umlage Kreisverband 40,00  € pro Jahr

Anschlussgebühr Wasser 4,00 € / Jahr

Wasser 1m³ / 4,00 €

Elektroenergie 1KWH / 0,40 €

Wasseruhr   alle 6 Jahre

Stromzähler alle 6 Jahre

Umlagen entsprechend der jährlichen Beschlüsse der MV!

Arbeitseinsätze / Pflichtstunden10 h / Parzelle

Zahlungsmodalitäten können mit dem Vorstand vereinbart werden.

Stand: 01.01.2021

Gültigkeit: bis auf weiteres

- Satzung -

des Kleingärtnervereins "Am Goethehain" Mittweida e.V.

  • 1 Der Kleingärtnerverein "Am Goethehain" Mittweida e.V. mit Sitz in Mittweida verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige- Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Kleingärtnerverein ist beim Amtsgericht Chemnitz unter der Registrier-Nr. VR40111 eingetragen.

Zweck der Körperschaft ist:

Der Kleingärtnerverein organisiert in Übereinstimmung mit dem Vereinigungsgesetz vom 21.2.1990, veröffentlicht im Gesetzblatt Teil 1 Nr. 10/90 die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit. Er setzt sich für die Ausgestaltung und Erhaltung der Kleingartenanlage ein.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Der Kleingärtnerverein fördert das Interesse seiner Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, zur Pflege und zum Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Die Tätigkeit in der Freizeit der Mitglieder dient der Erholung und Entspannung sowie der Eigenversorgung mit gärtnerischen Produkten.

Der Kleingärtnerverein fördert die Freizeitgestaltung und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit. Er unterstützt das Interesse der Mitglieder zur Haltung bzw. Zucht von Kleintieren und Bienen unter Beibehaltung des Charakters eines Kleingartens.

  • 1.2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 1.3. Die Mittel der Körperschaft (Kleingärtnervereins) dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  • 1.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 1.5. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung des Vereins und/oder des Wegfalles der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen auf die örtlich zuständige, als gemeinnützig anerkannte kleingärtnerische Organisation oder, wo eine solche nicht besteht, auf die Stadt zu übertragen. Diese haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen kleingärtnerischen Zwecken zuzuführen.
  • 2 Der Kleingärtnerverein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden und wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet.
  • 3 Mitgliedschaft

- Mitglied des Kleingärtnervereins kann jeder Bürger werden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.

- Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

- Jedem Mitglied werden Satzung und Allgemeine Vorschriften (Gartenordnung) übergeben, die es bei seiner Aufnahme rechtsverbindlich anerkennt.

Mit den Mitgliedern ist bei Übernahme einer Gartenparzelle ein Nutzungsverhältnis zu begründen.

  • 4 Rechte der Mitglieder

jedes Mitglied hat das Recht:

- sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,

- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und

- alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen.

  • 5 Pflichten der Mitglieder

jedes Mitglied ist verpflichtet:

- die Satzung und Allgemeine Vorschriften (Gartenordnung) einzuhalten,

- Beschlüsse des Vereines anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.

- Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich der Nutzung einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten,

- die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen.

Für nicht geleistete Gemeinschaftsleistungen ist der von der Mitgliederversammlung beschlossen Ersatzbetrag zu entrichten.

  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch:

a )schriftliche Austrittserklärung

  1. b) Ausschluss
  2. c) Tot.

Der Austritt soll in der Regel mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen.

  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
  2. a) die ihm aufgrund der Satzung der Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,
  3. b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Kleingärtnervereins in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern gewissenlos verhält,
  4. c) im Geschäftsjahr mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Kleingärtnerverein im Rückstand ist und trotz Mahnung und persönlicher Aussprache im Vorstand nicht innerhalb von 2 Wochen nachkommt,
  5. d) seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung der Kleingartenparzelle auf Dritte überträgt.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb 14 Tagen die Mitgliederversammlung anrufen. Das auszuschließende Mitglied ist dazu einzuladen.
  7. a) vor der Behandlung des Ausschlusses in der Mitgliederversammlung ist im Vorstand eine Schlichtungsverhandlung mit dem Mitglied durchzuführen.
  8. b) kann das Mitglied aus zwingenden Gründen nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, dann ist der Ausschluss in der nächsten Mitgliederversammlung in Anwesenheit des Mitgliedes auszusprechen.
  9. c) der Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist endgültig. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zu übergeben.
  10. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus dieser Satzung ergeben.

Alle finanziellen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.

  1. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet das Nutzungsverhältnis für eine Kleingartenparzelle mit einer Frist von einem Monat.

 

  • 7 Organe des Kleingärtnervereins

Die Organe sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

die Revisionskommission.

 

  • 8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ eines Kleingärtnervereins. Sie ist dem Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Kleingärtnervereins erfordern, einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung dazu schriftlich oder durch Aushang mindestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder. Die Leitung der Versammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder einen, von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Kleingärtnervereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.

  1. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
  3. a) Beschlussfassung über Satzung oder Satzungsänderungen
  4. b) Wahl des Vorstandes
  5. c) Wahl der Revisionskommission
  6. d) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen und ähnliches
  7. e) Beschlussfassung über Veränderungen des Kleingärtnervereins, seine Teilauflösung oder über Auflösung des Vereins sowie alle Grundfragen des Vereins und Anträge
  8. f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
  9. g) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, den Geschäfts - und Kassenbericht und den Bericht der Revisionskommission, deren Entlastung.
  10. h) Eine Protokollierung aller Beschlüsse der Mitgliederversammlung gemäß § 58 Nr.4 BGB hat zu erfolgen. Die Protokolle werden vom Vorsitzenden oder einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unterschrieben.

 

  • 9 Vorstand des Kleingärtnervereins
  1. Der Vorstand des Kleingärtnervereins besteht aus mindestens 4 Mitgliedern:
  2. a) dem Vorsitzenden
  3. b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden
  4. c) dem Kassierer
  5. d) dem Verantwortlichen für Ökologie und Umweltschutz Fachberater (Arbeitseinsätze)

In den Vorstand können weitere Fachberater als Vorstandsmitglieder gewählt werden.

  1. Zur rechtsverbindlichen Vertretung gilt die Einzelvertretungsberechtigung für alle Mitglieder des Vorstandes.

2.1. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ergänzt sich der Vorstand aus den übrigen Mitgliedern bis zur nächsten regulären Vorstandswahl selbst. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis satzungsgemäß eine Vorstandswahl oder eine Wiederwahl des Vorstandes durchgeführt ist. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und 1 Vorstandsmitglied zur Vorstandssitzung anwesend sind.
  2. Beschlüsse des Vorstandes sind protokollarisch festzuhalten.
  3. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihnen obliegende Pflichten entstehende Reisekosten sind vom Kleingärtnervereinen zu erstatten.
  4. Aufgaben des Vorstandes:
  5. a) laufende Geschäftsführung des Kleingärtnervereins
  6. b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Durchführung gefasster Beschlüsse
  7. c) Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
  8. d) zur Unterstützung des Vorstandes können Kommissionen berufen werden

 

  • 10 Schlichtungsverfahren

Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand die sich aus der Satzung oder den Kleingarten - Nutzungsvertrag ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen. Werden Streitigkeiten nicht im Schlichtungsverfahren geklärt, dann können die betreffenden Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung anstreben.

 

  • 11 Finanzen des Kleingärtnervereins

Der Kleingärtnerverein finanziert sich aus Beiträgen, Umlagen sowie Zuwendungen, Spenden oder Stiftungen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 12 Kassenführung

Der Kassierer verwaltet die Kasse und Konten des Kleingärtnervereins für das Kassenbuch mit den erforderlichen belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.

 

  • 13 Revisionskommission
  1. Der Kleingärtnerverein wählt alle 2 Jahre eine Revisionskommission, die mindestens aus 2 Personen besteht. Wiederwahl ist möglich.
  2. die Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
  3. die von der Mitgliederversammlung gewählte Revisionskommission hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, ständig Kontrollen der Kasse, der Kosten und des Belegwesens vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist durch die Revisionskommission eine Gesamtprüfung der Kasse, Konten und des Belegwesens vorzunehmen. Der darüber ausgefertigte Bericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die durchzuführenden Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.

 

  • 14 Auflösung des Kleingärtnervereins

Die Auflösung des Kleingärtnervereins kann nur in einer dazu einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 75 % aller Vereinsmitglieder anwesend sein müssen. Über den Auflösungsbeschluss ist mit 2/3 Mehrheit abzustimmen.

 

  • 15 in Krafttreten der Satzung

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14.07.1990 beschlossen.

Sie gilt mit dem Tage der Registrierung beim Kreisgericht. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

Letzte Änderung erfolgte am 15.10.2022

 


-Kleingartenordnung-

 

des Kleingärtnervereins "Am Goethehain" Mittweida e. V.

 

Die Kleingartenordnung gilt in Verbindung mit der Satzung und den Kleingartennutzungsvertrag des Kleingärtnervereines für alle Nutzungsberechtigten eines Kleingartens. Die Kleingartenordnung enthält Rechte und Pflichten der Nutzungsberechtigten, die sich über den Inhalt des Nutzungsvertrages hinaus für das Zusammenleben im Kleingärtnerverein abgeben. Sie bildet die Grundlage zur Aufrechterhaltung der Ordnung, Pflege und Sauberkeit in den einzelnen Gärten und der gesamten Kleingartenanlage.

 

  • 1
  1. Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Lebens und soll ein naturschönes Bild bieten, dem sich auch die Gestaltung des Einzelgartens einzufügen hat. Sie ist als Gemeinschaftsanlage zu nutzen und der Allgemeinheit als Begegnung - und Erholungsstätte zugänglich zu machen.
  2. Alle Gartennutzer haben ihre nachbarlichen Beziehungen so zu gestalten, dass Ihre individuellen Interessen mit den gemeinschaftlichen Erfordernissen übereinstimmen, gegenseitig keine Nachteile und Belästigungen entstehen. Ruhezeiten Mo-Sa 12.00-15.00 Uhr, Sonntag und Feiertags ganztägig wurden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

  • 2
  1. Jeder Kleingärtner ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Einrichtungen und Geräte des Vereins zu nutzen. Alle Gemeinschaftseinrichtungen und Geräte sind mit größter Schonung zu behandeln um Beschädigungen zu verhindern. Für Schäden die durch den Nutzungsberechtigten, zu seinem Haushalt gehörende Personen, seine Gäste oder in seinem Auftrag handelnde Personen verursacht werden, ist der Nutzungsberechtigte haftbar und nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Ersatz verpflichtet.
  2. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung an Pflege, Erhaltung, Um-und Neubau von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch persönliche Arbeitsleistungen und eventuell erforderliche finanzielle Umlagen zu beteiligen.
  3. Die persönlichen Arbeitsleistungen betragen 10 h/ Jahr und Garten und wurden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Bei der Feststellung des Arbeitsumfanges und der Ort der Arbeit sollten das Alter, der Gesundheitszustand und andere soziale Aspekte der Mitglieder berücksichtigt werden. Für nicht geleistete Arbeitsleistungen ist ein Betrag von 20,- € zu entrichten. Dies wurde durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen jährlichen Arbeitsleistungen zur Pflege, Erhaltung, zum um und Neubau von gemeinschaftlichen Einrichtungen gehen in das Vereinseigentum ein und sind nicht rückzahlbar.
  4. Bei Neuvergabe erfolgt eine Vergabe auf Probe für 1 Jahr. In dieser Zeit dürfen keine Veränderungen ohne Zustimmung des Vorstandes, wie der Abriss oder Verkauf von Gartenlauben, Bäumen, Pumpen, Gewächshäuser etc. erfolgen.

 

  • 3
  1. Wege Unterhaltung ist Gemeinschaftspflicht. Die Wege sind bis zur halben Breite durch den angrenzenden Garteninhaber sauber zu halten. Die Sauberhaltung der Spielwiesen und der Anlage und das vereinseigene Gartenheim sind in organisierter Gemeinschaftsarbeit durchzuführen.
  2. Das Befahren der Wege innerhalb der gesamten Kleingartenanlage mit Fahrzeugen aller Art ist verboten. Ausnahmegenehmigung kann beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  3. Unterhaltung der Umzäunung, Heckenschnitt (sowie die Umzäunung oder Hecken die keinen Kleingarten begrenzen) sowie die Pflege der Randbepflanzung ist Aufgabe des Vereins. Sie sind in organisierter Gemeinschaftsarbeit auszuführen bzw. können dazu Kleingärtner herangezogen werden.

 

  • 4
  1. Ablagerung von Kompost oder Müll außerhalb der Einfriedung der Kleingartenanlage ist nicht gestattet. Für Kompost ist im Garten 29 (Wirtschaftsgarten) ein Kompost vorhanden. Kurzfristiges Ablagern von Baumaterial kann vom Vorstand gestattet werden.
  2. Deponie von Gartenmüll in den am Gartenheim und in der angrenzenden Kindereinrichtung aufgestellten Müll tonnen ist untersagt.
  3. Das Abbrennen von Laub, Astwerk usw. ist laut Bundesumweltgesetz in den Kleingartenanlagen untersagt. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafen geahndet.

 

  • 5
  1. Versorgungsleitungen sowie Elektroanlagen und Wasserleitungen sind Vereinseigentum. Die Kosten für die Instandhaltung trägt der Verein. Mit Zustimmung des Vorstandes können die Kleingärtner Anschlussleitungen auf ihre Kosten in ihren Gärten fachgerecht verlegen lassen. Reparaturen und Anschlussarbeiten dürfen nur von zugelassenen und vom Vorstand beauftragten Fachkräften ausgeführt werden.
  2. In die Freileitung der Elektroanlage hineinwachsende Gehölze sind so zu beschneiden, dass keine Schäden an den Freileitungen entstehen.
  3. An Versorgungsleitungen auftretende Schäden sind unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
  4. Wasser ist sparsam zu verbrauchen. Bei Missbrauch ist der Vorstand berechtigt, die Wasserzufuhr abzusperren. In den Monaten November bis März wird die Wasserzufuhr allgemein eingestellt, die Leitungen sind zu entleeren.
  5. Kosten des Verbrauchs von Wasser sind nach Umlagen oder den jeweils individuellen Verbrauch von den Kleingärtnern zu tragen. Zähler für Strom und Wasser sind alle 6 Jahre zu Eichen oder durch Geeichte neue Zähler auf Kosten der Garteninhaber zu ersetzen. Zwecks genormter Anschlüsse erfolgt die Organisation der Zähler vom Verein.

 

  • 6
  1. Der Vorstand ist berechtigt, die für den Pflanzen -, Natur - und Vogelschutz erforderlichen Maßnahmen in der Anlage und für den Einzelgarten anzuordnen oder durchführen zu lassen. Entstehende Kosten sind durch den Kleingärtner aufzubringen. Einzelmaßnahmen gehen zu Lasten des Garteninhabers.
  2. Pflanzenschutzmaßnahmen sind unter Berücksichtigung des integrierten Pflanzenschutzes durchzuführen.

        Die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel soll auf ein notwendiges Maß beschränkt werden. Der Einsatz von       Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden) im Einzelgarten muss unterbleiben.

 

  • 7
  1. Einer Kleintierhaltung kann unter Beibehaltung des Charakters des Kleingartens vom Vorstand zugestimmt werden soweit keine Belästigungen der angrenzenden Nachbarn dabei auftreten.
  2. Der Vorstand kann die Bienenhaltung zulassen, er bestimmt die Zahl der Völker, den Standort und etwaige Schutzmaßnahmen. Der Bienenhalter muss Mitglied eines Imkerverei ns sein oder eine Haftpflichtversicherung nachweisen
  3. Es ist untersagt,

        Großvieh, Katzen, Hunde und Tauben in den Kleingärten zu halten. Mitgeführte Hunde sind an der Leine zu führen.

 

        Kleingartenordnung 2/3

 

  • 8
  1. Die Errichtung von Gartenlauben bedarf der Zustimmung des Vorstandes und eventuell der zuständigen Behörde. Vor Beginn der Bauarbeiten ist ein entsprechender Antrag beim Vorstand einzureichen.
  2. Gartenlauben sind vorzugsweise in Leichtbauweise bzw. aus Fertigteilen zu richten. Überstehende Dächer einschließlich der Überdachung für Terrasse dürfen 20 % der maximalen Grundfläche von 24 m² nicht überschreiten. Die maximale Höhe beträgt 3 m. Vollständige Unterkellerrung ist nicht zulässig. Einer Teilunterkellerrung kann nur zugestimmt werden, wenn sie vorrangig für die Einlagerung von Obst und Gemüse genutzt wird. Grenzbebauung ist unzulässig. Es ist ein Bebauungsabstand von mindestens 0,8 m zur Gartengrenze einzuhalten. In den Kleingärten ist nur ein Bauwerk gestattet.
  3. Die Verwendung von Ortbeton für die Befestigung von Wegen und die Errichtung von Einfriedungen sind in den Kleingärten nicht gestattet.
  4. Für den Ein- bzw. Ausbau einer festen Feuerstelle mit Schornstein ist die Genehmigung des Vorstandes, des zuständigen Schornsteinfegermeisters und der zuständigen Behörde erforderlich.
  5. Für die Errichtung von Fernseherantennen ist die schriftliche Zustimmung des Vorstandes einzuholen.
  6. Die Anlage von Wasserbecken ist nur als Zier - oder Pflanzbecken mit einer Höchsttiefe von 0,4 m und einer Grundfläche von 2 m² zulässig.
  7. In den Kleingärten sind Gewächshäuser oder Foliezelte mit einer maximalen Grundfläche von 10 m² zulässig.

        Der Grenzabstand soll 0,8 m, die maximale Höhe 2,5 m betragen. Pro Kleingarten ist jedoch nur ein Gewächshaus gestattet.

  1. Der Bau von Brüstungsmauern und Ummauerungen von Sitzplätzen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Zierelementen, Wellfolien, Hecken und Sträuchern ist zulässig.

 

  • 9
  1. Eine gewerbsmäßige Nutzung von Kleingärten ist nicht gestattet. Der Kleingärtner ist nicht berechtigt, seinen Kleingarten ganz oder teilweise anderen zu überlassen.
  2. Hoch wachsende Nadel - und Laubbäume wie zum Beispiel Kiefern, Fichten, Tannen, Lärchen, Birken usw. sind in den Kleingärten nicht zulässig. An Ziergehölzen sind nur halbhohe Arten und Sorten bis zu einer maximalen Höhe von 2,5 m zulässig. Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. Zwischenwirte für Krankheiten und Schädlinge an Obstgehölzen und anderen Nutzpflanzen gelten, ist nicht gestattet.
  3. Der Garten ist in gutem Kulturzustand zu halten. Dauerbewohnen von Gartenlauben ist unzulässig, gelegentliches Übernachten während der Sommermonate jedoch erlaubt.

 

  • 10
  1. Der Vorstand achtet auf die Einhaltung der Gartenordnung. Seinen diesbezüglichen Abmahnungen und Weisungen ist Folge zu leisten.
  2. Die Kleingärtner haben zur Pflege des Gemeinschaftslebens beizutragen, für Ruhe und Ordnung zu sorgen und gute Nachbarschaft zu halten.

 

  • 11

Die Kleingartenordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 14.07.1990 beschlossen. Änderungen und Ergänzungen der Kleingartenordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Letzte Änderung erfolgte am 8.10.2016

 

Kleingartenordnung 3/3

 

Vorstand:

 

Vorsitzender: Ralph Bernhardt

Stellv. Vorsitzende: Doris Fischer

Kasse: Gudrun Ahnert

Fachberater: Günther Sturm

Fachberater: Falk Röhler

Fachberater: Michael Schubert

 

Revisionskommission:

Anett Richter

Katrin Friedemann

 

Neue Adresse und Telefonnummer dem Vorstand sofort mitteilen!

 

Bauliche Veränderungen: Abriss, Anbau an Lauben, Aufstellung von Geräteschuppen usw. müssen vor Baubeginn beim Vorstand beantragt werden. Dabei empfiehlt es sich eine Bauskizze mit Maßangaben und Abständen zum Nachbargrundstück beizulegen.

 

Für nicht geleistete Arbeitsstunden wird, laut Beschluss der

Mitgliederversammlung  2016, ein Betrag von 20 € / h erhoben.

 

Rechnungslegung erfolgt im Dezember für Wasser und Strom für das laufende und alle anderen Kosten für das folgende Jahr. Zahlungstermin ist der 01.02.des Folgejahres.

 

Bei Nichteinhaltung von Zahlungsterminen wird ein Zuschlag von 10 % der

Rechnungssumme, mindestens aber 5,00 € fällig und in Rechnung gestellt.

Rechnungen werden mit mindestens 1.- € und Mahnungen je nach Kosten berechnet.

 

Ruhepause :

Mo-Sa von 12:00-14:00 Uhr

Sonntag und Feiertag ganztägig

 


Liebe Vereinsmitglieder, liebe Pächter,

 

seit dem 25. Mai 2018 ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft.

Auch wir haben deshalb im Internet unsere Datenschutzerklärung angepasst  www.goethehain.de/impressum.html

Für Sie als Mitglied unseres Vereins bedeutet das, dass wir die von Ihnen im Rahmen Ihrer Mitgliedschaft und des Pachtverhältnisses erhaltenen personenbezogenen Daten verarbeiten. Das sind Personalien wie Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und andere Kontaktdaten (z.B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse), Bankverbindungsdaten, Daten im Zusammenhang mit Ihrer Mitwirkung in Gremien des Vereins und an Veranstaltungen usw.

Diese Daten werden durch den Verein für die Dauer Ihrer Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben haben Sie das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Löschung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichts-behörde, hier des Landes Sachsen.

Sie sind damit einverstanden, dass die o.g. personenbezogenen Daten zu Vereinszwecken durch den Verein genutzt und hierfür auch an andere Mitglieder des Vereins (z.B. im Rahmen der Kommissionsarbeit, im Rahmen von Veranstaltungen des Vereins) weitergegeben werden dürfen.

Die Einwilligung in die Datenverarbeitung der vorbenannten Angaben erfolgt freiwillig und kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Bitte lesen Sie die beigefügten Formulare über die Informationspflichten gemäß Artikel 13 bis 14 DSVGO und die Einwilligungserklärung in die Veröffentlichung von Personenbildnissen.

Bitte senden Sie uns diese Formulare ausgefüllt und unterschrieben bis spätestens 01.10.2020] zu, per E-Mail an: mittweida@goethehain.de , per Post oder in den Briefkasten der Geschäftsstelle am Vereinshaus).

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass eine nicht fristgerechte Rücksendung dazu führen kann, dass wir nicht alle uns vorliegenden Daten weiter benutzen können, was zu empfindlichen Störungen in der Verwaltung der Vereinsmitgliedschaft und des Pachtverhältnisses führt (z.B. Bereitstellung Stromversorgung, Wasserversorgung usw.).

Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ralph Bernhardt

Neue Adresse und Telefonnummer dem Vorstand sofort mitteilen!


Bauliche Veränderungen: Abriss, Anbau an Lauben, Aufstellung von Geräteschuppen usw. müssen vor Baubeginn beim Vorstand beantragt werden. Dabei empfiehlt es sich eine Bauskizze mit Maßangaben und Abständen zum Nachbargrundstück beizulegen.


Organisation

Jährliche Festlegung von Arbeitseinsätzen zu je 5 h


Objektbezogene Arbeiten möglich.

Abzustimmen mit Fachberater Herr Sturm


Es erfolgt keine Übernahme von Stunden ins Folgejahr!


Für nicht geleistete Arbeitsstunden wird, laut Beschluss der

Mitgliederversammlung  2016, ein Betrag von 20 € / h erhoben.


Rechnungslegung erfolgt im Dezember für Wasser und Strom für das laufende und alle anderen Kosten für das folgende Jahr. Zahlungstermin ist der 01.02.des Folgejahres.


Bei Nichteinhaltung von Zahlungsterminen wird ein Zuschlag von 10 % der

Rechnungssumme, mindestens aber 5,00 € fällig und in Rechnung gestellt.

Rechnungen werden mit mindestens 1.- € und Mahnungen je nach Kosten berechnet.


Ruhepause :

Mo-Sa von 12:00-14:00 Uhr

Sonntag und Feiertag ganztägig

BR06

 

Liebe Vereinsmitglieder, liebe Pächter,

 

seit dem 25. Mai 2018 ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft.

Auch wir haben deshalb im Internet unsere Datenschutzerklärung angepasst  www.goethehain.de/impressum.html

Für Sie als Mitglied unseres Vereins bedeutet das, dass wir die von Ihnen im Rahmen Ihrer Mitgliedschaft und des Pachtverhältnisses erhaltenen personenbezogenen Daten verarbeiten. Das sind Personalien wie Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und andere Kontaktdaten (z.B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse), Bankverbindungsdaten, Daten im Zusammenhang mit Ihrer Mitwirkung in Gremien des Vereins und an Veranstaltungen usw.

Diese Daten werden durch den Verein für die Dauer Ihrer Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben haben Sie das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Löschung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichts-behörde, hier des Landes Sachsen.

Sie sind damit einverstanden, dass die o.g. personenbezogenen Daten zu Vereinszwecken durch den Verein genutzt und hierfür auch an andere Mitglieder des Vereins (z.B. im Rahmen der Kommissionsarbeit, im Rahmen von Veranstaltungen des Vereins) weitergegeben werden dürfen.

Die Einwilligung in die Datenverarbeitung der vorbenannten Angaben erfolgt freiwillig und kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Bitte lesen Sie die beigefügten Formulare über die Informationspflichten gemäß Artikel 13 bis 14 DSVGO und die Einwilligungserklärung in die Veröffentlichung von Personenbildnissen.

Bitte senden Sie uns diese Formulare ausgefüllt und unterschrieben bis spätestens 01.10.2020] zu, per E-Mail an: mittweida@goethehain.de , per Post oder in den Briefkasten der Geschäftsstelle am Vereinshaus).

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass eine nicht fristgerechte Rücksendung dazu führen kann, dass wir nicht alle uns vorliegenden Daten weiter benutzen können, was zu empfindlichen Störungen in der Verwaltung der Vereinsmitgliedschaft und des Pachtverhältnisses führt (z.B. Bereitstellung Stromversorgung, Wasserversorgung usw.).


Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.


Datenschutzerklärung nach Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Mitgliedschaft im Verein BR07

 

Nach Artikel 13 und 14 EU-DSGVO hat der Verantwortliche einer betroffenen Person, deren Daten er verarbeitet, die in den beiden Artikeln benannten Informationen bereit zu stellen.
Dieser Informationspflicht kommt dieses Merkblatt in Bezug auf die Vereinsmitgliedschaft nach.

 

  1. Wie sind Name und Kontaktdaten des Vereins?

Kleingärtnerverein "Am Goethehain" Mittweida e.V.

gesetzlich nach § 26 BGB vertreten durch den Vorstand
Mittweida 09648

Ansprechpartner im Verein        
Kleingärtnerverein "Am Goethehain" Mittweida e.V.

mittweida@goethehain.de, www.goethehain.de

  1. Für welche Zwecke werden die personenbezogenen Daten verarbeitet?

- Die personenbezogenen Daten werden für die Durchführung des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet (z.B. Mitgliederverwaltung, Einladungen zu Mitgliederversammlungen, Einholen der Beiträge, Organisation des Vereinsbetriebes).

- Weiterhin werden personenbezogene Daten verarbeitet und bei berechtigtem Interesse z.T. anonymisiert im Rahmen der Mitgliedschaft im Kleingärtnerverein "Am Goethehain" Mittweida e.V. zur Entwicklung des Kleingartenwesens an die Kommunen sowie an den Landes- und Bundesverband der Kleingärtner e.V. weitergeleitet.

- Personenbezogene Daten werden auch im Fall der Beitrittserklärung in den Rahmenvertrag für die Kleingärtner zwischen dem Kleingärtnerverein "Am Goethehain" Mittweida e.V. und dem Versicherungsdienst erhoben und verarbeitet.

- Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Arbeitseinsätzen, Vereinsveranstaltungen und -ereignissen erhoben und verarbeitet, einschließlich der Berichterstattung hierüber in den Schaukästen des Vereins, in der örtlichen Presse, auf der Internetseite des Vereins, in den Medien der Fachverbände, in Auftritten des Vereins in sozialen Medien sowie auf Seiten der o.g. Verbände veröffentlicht und an lokale, regionale und überregionale Printmedien übermittelt.

 

  1. Auf Grund welcher Rechtsgrundlagen erfolgt die Datenerarbeitung?

- Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt in der Regel aufgrund der Erforderlichkeit zur Erfüllung eines Vertrages gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Bei den Vertragsverhältnissen handelt es sich in erster Linie um das Mitgliedschaftsverhältnis im Verein und um die Teilnahme an der Arbeit der Fachverbände, Fachgruppen usw.

- Werden personenbezogene Daten erhoben, ohne dass die Verarbeitung zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, erfolgt die Verarbeitung aufgrund einer Einwilligung nach Artikel 6 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Artikel 7 DSGVO.

- Die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet, in lokalen, regionalen oder überregionalen Printmedien erfolgt zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins (vgl. Artikel 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO). Das berechtigte Interesse des Vereins besteht in der Information der Öffentlichkeit durch Berichtserstattung über die Aktivitäten des Vereins.

- In diesem Rahmen werden personenbezogene Daten einschließlich Bildern der Teilnehmer, zum Beispiel im Rahmen der Berichterstattung über die Vereinsereignisse, veröffentlicht.


  1. Wer sind die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten?

- Personenbezogene Daten werden bei berechtigtem Interesse im Rahmen der Mitgliedschaft an den Kleingärtnerverein "Am Goethehain" Mittweida e.V. und z.T. anonymisiert zur Entwicklung des Kleingartenwesens an die Kommunen und an den Landes- und Bundesverband der Kleingärtner e.V. weitergeleitet.

- Die Daten der Bankverbindung der Mitglieder werden zum Zwecke der Lastschrift an das Bankinstitut weitergeleitet.

 

  1. Für welche Dauer werden die personenbezogenen Daten gespeichert, bzw. falls das nicht möglich ist, welche Kriterien gelten für die Festlegung der Dauer der Speicherung?

- Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert. Mit Beendigung der Mitgliedschaft werden die Datenkategorien gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorgehalten und dann gelöscht. In der Zeit zwischen Beendigung der Mitgliedschaft und der Löschung wird die Verarbeitung dieser Daten eingeschränkt.

- Bestimmte Datenkategorien werden zum Zweck der Vereinschronik im Vereinsarchiv gespeichert. Hierbei handelt es sich z.B. um die Kategorien Vorname, Nachname, Zugehörigkeit zum Vorstand, zum erweiterten Vorstand, zu einer Fachgruppe, zur Wasser- oder Energiekommission, besondere gärtnerische Erfolge oder Ereignisse, an denen die betroffene Person mitgewirkt hat usw. Der Speicherung liegt ein berechtigtes Interesse des Vereins an der zeitgeschichtlichen Dokumentation von Vereinsereignissen und -erfolgen und der jeweiligen Zusammensetzung der Gremien der Kleingärtner zugrunde.

- Alle Daten der sonstigen Kategorien (z.B. Bankdaten, Anschrift, Kontaktdaten) werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht.

 

  1. Welche Rechte stehen der betroffenen Person unter den in den Artikeln jeweils genannten Voraussetzungen zu?

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO,

- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO,

- das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen zu können, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung hierdurch berührt wird.

 

  1. Aus welcher Quelle stammen die personenbezogenen Daten?

- Die personenbezogenen Daten werden grundsätzlich im Rahmen des Erwerbs der Mitgliedschaft beim Betroffenen selbst erhoben.

 

  1. Daten des Mitglieds siehe BR08


Einwilligung in die Veröffentlichung von Personenbildnissen BR10

Ich willige ein, dass Fotos und Videos von meiner Person bei Vereins- / Verbandsveranstaltungen und zur Präsentation des Vereins / Verbands angefertigt und in folgenden Medien veröffentlicht werden dürfen:

Printmedien des Vereins (Schaukasten, Vereinszeitschrift, Flyer, Kalender usw.)

Lokale Printmedien / Presse

Internet, Rundfunk, Fernsehen, soziale Medien.

Ich bin darauf hingewiesen worden, dass die Fotos und Videos mit meiner Person bei der Veröffentlichung im Internet, Rundfunk, Fernsehen oder in sozialen Netzwerken weltweit abrufbar sind. Eine Weiterverwendung und/ oder Veränderung durch Dritte kann hierbei nicht ausgeschlossen werden.

Soweit die Einwilligung nicht widerrufen wird, gilt sie zeitlich unbeschränkt. Die Einwilligung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf der Einwilligung muss in Textform (Brief oder per E-Mail) gegenüber dem Verein erfolgen.

Eine vollständige Löschung der veröffentlichten Fotos und Videoaufzeichnungen im Internet kann durch den Verein nicht sichergestellt werden, da z.B. Betreiber anderer Internetseiten die Fotos und Videos kopiert oder verändert haben könnten. Der Verein kann für Art und Form der Nutzung durch Dritte, wie z.B. für das Herunterladen von Fotos und Videos und deren anschließender Nutzung und Veränderung, nicht haftbar gemacht werden.

Ich wurde darüber hinaus darauf hingewiesen, dass trotz meines Widerrufs Fotos und Videos von meiner Person im Rahmen der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen des Vereins / Verbands gefertigt und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit weitergegeben werden dürfen.

 

Bei Minderjährigen bzw. Geschäftsunfähigen:
Bei Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ist neben der Einwilligung des/ der Minderjährigen auch die Einwilligung des/der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Ich habe/ Wir haben die Einwilligungserklärung zur Veröffentlichung der Personenbilder und Videoaufzeichnungen zur Kenntnis genommen und bin/ sind mit der Veröffentlichung einverstanden.

 

Vor-und Nachname/n des/der gesetzlichen Vertreter/s:              

 

Datum und Unterschrift des/der gesetzlichen Vertreter/s:          

Der Widerruf ist zu richten an:

Kleingärtnerverein "Am Goethehain" Mittweida e.V.  

Peter Häusler Steinweg 2  Mittweida 09648 Tel.: 01575 - 8800200    Fax:  0321 – 21012148

mittweida@goethehain.de, www.goethehain.de

Datenschutzerklärung nach Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) BR08

 

Durch die DSGVO sind uns Pflichten auferlegt, um den Schutz der Daten bei der Verarbeitung im Rahmen des Pachtvertrages sicherzustellen. Nachfolgend wird erläutert, welche Daten im Rahmen des Pachtverhältnisses zu welchen Zwecken verarbeitet und welche Rechte die Betroffenen diesbezüglich haben.

 

  1. Wer ist Verantwortlicher

Kleingärtnerverein "Am Goethehain" Mittweida e.V.  

Mittweida 09648

mittweida@goethehain.de, www.goethehain.de

 

Ansprechpartner des Vereins ist nach § 26 BGB: der Vorstand des Vereins:

Kleingärtnerverein "Am Goethehain" Mittweida e.V.  

mittweida@goethehain.de, www.goethehain.de

 

  1. Für welche Zwecke werden die personenbezogenen Daten verarbeitet?

Der Verband und der Verein verarbeiten nach Artikel 6 Abs. 1 b) der DSGVO die Daten des Pächters auf Basis des mit dem Pächter geschlossenen Pachtvertrages sowie ggf. Ihres abgeschlossenen Versicherungsvertrages zu folgenden Zwecken:

- Erfüllung von Vertragsleistungen (z.B. Name, Adresse, Telefonnummern, Mailadresse, Geburtsdatum, Daten Vereinszugehörigkeit), im Zuge der Versorgung der Parzellen mit Wasser und Strom und für Aushänge im Schaukasten innerhalb des Vereins;

- Daten zur Rechnungsstellung (z.B. Gartennummer, Gartengröße, Wasser- und Stromverbrauch, geleistete Gemeinschaftsarbeit, Versicherungsbeitrag, div. Beitragsarten);

- Übermittlung von Adress- und Kommunikationsdaten sowie Daten über den Pachtvertrag an Kreisverband Mittweida der Kleingärtner e.V. und Stadtverwaltung Mittweida als Vertragspartner bzw. Verpächter;

- Übermittlung von Adress- und Kommunikationsdaten sowie Daten über den Pachtvertrag an den Grundstückseigentümer oder an den zur Entschädigung Verpflichteten bei Abwicklung des Pachtverhältnisses nach § 11 Bundeskleingartengesetz;

- Übermittlung von Adress- und Kommunikationsdaten und von Laubenversicherungsdaten im Fall der Beitrittserklärung in den Rahmenvertrag für die Kleingärtner zwischen dem Kleingärtnerverein "Am Goethehain" Mittweida e.V.   Mittweida 09648 mittweida@goethehain.de, www.goethehain.de

 und dem Versicherungsdienst;

- Übermittlung von Adress- und Kommunikationsdaten an Ämter und Behörden bei berechtigtem Interesse.

- Weiterleitung von teilweise anonymisierten personenbezogenen Daten des Pachtvertrages mit Blick auf die Entwicklung des Kleingartenwesens bei berechtigtem Interesse an die Kommunen und an den Landes- und Bundesverband der Kleingärtner e.V.;

- Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Wertermittlung;

- Erhebung der Daten der Bankverbindung der Pächter zum Zwecke der Lastschrift an das Bankinstitut.

 

 

  1. Auf Basis welcher Rechtsgrundlagen erfolgt Datenverarbeitung?

- Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt in der Regel aufgrund der Erforderlichkeit zur Erfüllung eines Vertrages gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Bei den Vertragsverhältnissen handelt es sich in erster Linie um das Pachtverhältnis und um die Teilnahme an der Arbeit der Fachverbände, Fachgruppen usw.

- Werden personenbezogene Daten erhoben, ohne dass die Verarbeitung zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, erfolgt die Verarbeitung aufgrund einer Einwilligung nach Artikel 6 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Artikel 7 DSGVO.

 

  1. Wer sind die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten?

- Personenbezogene Daten der Pächter werden vom Verein bei berechtigtem Interesse an die Kommunen und an den Landes- und Bundesverband der Kleingärtner e.V. sowie an den Versicherungsdienst weitergegeben.

- Die Daten der Bankverbindung der Pächter werden zum Zwecke der Lastschrift an das Bankinstitut weitergeleitet.

 

  1. Für welche Dauer werden die personenbezogenen Daten gespeichert, bzw. falls das nicht möglich ist, welche Kriterien gelten für die Festlegung der Dauer der Speicherung?

- Die Daten werden nur solange verarbeitet, wie es zur Erfüllung des Pacht- oder Versicherungsvertrages oder geltender Rechtsvorschriften sowie zur Pflege der Beziehungen zu Pächter bzw. Versicherung erforderlich ist.

- Mit Beendigung des Pacht- oder Versicherungsvertrages werden die Datenkategorien gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorgehalten und dann gelöscht. In der Zeit zwischen Beendigung des Pachtverhältnisses und der Löschung wird die Verarbeitung dieser Daten eingeschränkt.

- Bestimmte Datenkategorien werden zum Zweck der Verbands- / Vereinschronik im Archiv gespeichert. Hierbei handelt es sich z.B. um die Kategorien Vorname, Nachname, Zugehörigkeit zu Gremien, zu einer Fachgruppe, zur Wasser- oder Energiekommission, zu besonderen gärtnerischen Erfolgen oder Ereignissen, an denen die betroffene Person mitgewirkt hat. Der Speicherung liegt ein berechtigtes Interesse des Verbands / Vereins an der zeitgeschichtlichen Dokumentation und der jeweiligen Zusammensetzung der Gremien der Kleingärtner zugrunde.

 

  1. Welche Rechte stehen dem Betroffenen unter den in den Artikeln jeweils genannten Voraussetzungen zu?

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO,

- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO,

- das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen zu können, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung hierdurch berührt wird.

 

  1. Aus welcher Quelle stammen die personenbezogenen Daten?

- Die personenbezogenen Daten werden grundsätzlich im Rahmen des Vertragsabschlusses und dessen Vorbereitung beim Betroffenen selbst erhoben.


Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V.

(Beschluss des Gesamtvorstandes des LSK vom 06. November 2009)

Die Rahmenkleingartenordnung gilt für alle im LSK organisierten Kreis-, Territorial-, Regional- und Stadtverbände und deren Kleingärtnervereine (nachfolgend Verbände genannt). Sie ist Bestandteil der mit den einzelnen Pächtern abgeschlossenen Verträge. Grundlage dieser Ordnung ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in der jeweils gültigen Fassung.

1. Kleingärten (KG) - Kleingartenanlagen (KGA)

1.1 Begriff KG Kleingärten sind Gärten, die dem Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dienen (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Kleingartenanlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind. Die KGA ist Bestandteil des Grünsystems der Städte und Gemeinden, diese sind grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich. Die Öffnungszeiten der Anlage legt der Kleingärtnerverein fest.

1.2 Kleingärtnerische Betätigung Die Erhaltung und Pflege der KGA und KG sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung. Der Arten- und Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird, zu fördern.

1.3 Grundlagen Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz, sowie Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das BKleingG sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen. Der Kleingärtner (nachfolgend Pächter genannt) ist verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand übt in Abstimmung mit den zuständigen Behörden Anleitung und Kontrolle aus.
2. Die Nutzung des Kleingartens

2.1 Pächter und Nutzer des KG Bewirtschaftet wird der KG ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie länger als sechs Wochen, ist der Vorstand zu informieren.

2.2 Bewirtschaftung des KG Der KG ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Obst, Gemüse und sonstigen Gartenbauerzeugnissen

für den Eigenbedarf, und zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Mindestens ein Drittel der Gartenfläche ist dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten. In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird dem Kleingärtner empfohlen, sich ständig weiterzubilden und die Fachberatung des Vereins zu nutzen.

2.3 Bewuchs Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäumen), die von Natur aus höher als 3 m werden, wie z. B. Wald- und Parkbäume, ist nicht erlaubt. Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. Zwischenwirte für Feuerbrand gelten, ist nicht gestattet (Anlage 02). Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen. Als Schattenspender kann ein Halbstammobstbaum angepflanzt werden.

2.4 Pflanz- und Grenzabstände Beim Anpflanzen von Obstgehölzen und Beerensträuchern werden folgende Pflanzabstände empfohlen (siehe Anlage 01), die Grenzabstände sind verbindlich. Dabei sollte beachtet werden, dass von der Grenze bis zum Stammmittelpunkt gemessen wird. Die Ordnungen der Verbände und Vereine können größere Abstände festlegen.

2.5 Neophyten Entsprechend § 41 Bundesnaturschutzgesetz ist das Anpflanzen von invasiven Neophyten verboten (Anlage 03).

2.6 Gartenbewirtschaftung In der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus (hohe Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflegemaßnahmen, gezielte und bedarfsgerechte Durchführung von Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen) anzuwenden. Die ökologische Gartenbewirtschaftung wird unterstützt. Es wird auf das Anpflanzen von resistenten Obst- und Gemüsesorten, sowie Zierpflanzen orientiert. Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Auf den Einsatz von Torf sollte verzichtet werden. Das Anlegen und die Bewirtschaftung von Gemeinschaftskompostanlagen regelt der Verein.

2.7 Die heimische Flora und Fauna sowie Nützlinge sind durch alle geeigneten Maßnahmen zu fördern und zu schützen.

2.8 Einsatz chemischer Mittel Auf die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide) und Salzen in jeglicher Form ist zu verzichten. Nur wenn größere Schäden anderweitig nicht abgewendet werden können, dürfen
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chemische Pflanzenschutzmittel, unter Beachtung des Bundes- bzw. Landespflanzenschutzgesetzes, eingesetzt werden. Dabei sind die Anwendungsbestimmungen zu beachten und ein Fachberater zu konsultieren.

2.9 Wasserschutzgebiete Die sich aus Wasserschutzgebietsauflagen ergebenden Festlegungen sind durch die Vorstände bekanntzumachen und in die Kleingartenordnung des Vereins aufzunehmen.

3. Bebauung in Kleingärten

3.1 Gartenlaube Im KG ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachten Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Vermieten derselben ist nicht gestattet. Alle bis zum 3.10.1990 rechtmäßig errichteten bzw. genehmigten Bauten und Einrichtungen haben lt. BKleingG § 20 a Bestandsschutz.

3.2 Errichten oder Verändern von Bauwerken Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlauben oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen in den KG richtet sich nach § 3 BKleingG und erfordert die Zustimmung des dafür zuständigen Vorstandes (siehe Bauordnung des Verbandes). Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist. Weitere Festlegungen, wie Abstandsflächen u. a. § 6 (5) SächsBO, Außenmaße und Dachformen der Laube obliegen dem Zwischenpächter (der diese Aufgabe dem Verein übertragen kann). Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen.

3.3 Gewächshaus Ein freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeetkästen dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. Folienzelte sind der Größe des Gartens anzupassen. Das Gewächshaus darf eine max. Fläche von 12 m² nicht überschreiten, die Höhe ist auf max. 2,50 m begrenzt. Ein Grenzabstand von min. 1 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden. Die Gartenordnungen der Verbände und Vereine können geringere Maße festlegen, der Grenzabstand ist jedoch verbindlich. Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu entfernen.

3.4 Elektro- und Wasserversorgung Elektro- und Wasseranschlüsse müssen den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens sowie dem BKleingG entsprechen. Über die Installation der Wasseranschlüsse in der KGA, die Ordnung der Nutzung des Wassers und das Auffangen von Oberflächen- oder Regenwasser entscheidet der Kleingärtnerverein. Dabei ist zu beachten, dass Regenwasser grundsätzlich auf der eigenen Parzelle versickern sollte (insbesondere die Dachentwässerung).

3.5 Feucht-Biotop Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich, der als Feucht-Biotop gestaltet werden sollte, bis zu einer Größe von höchstens 8 m² einschließlich flachen Randbereich zulässig. Der Erdaushub verbleibt dabei in der Parzelle und ist in die Teichgestaltung einzubeziehen. Die max. Tiefe ist auf 1,10 m begrenzt. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-, Tondichtungen oder geeignete Kunststoffe zu verwenden. Die Gartenordnungen der Kleingärtnervereine oder die jeweiligen Kommunen können diese Größenangaben weiter einschränken. Maßnahmen zum Schutz der Kinder sind vorzusehen. Sicherung und Verantwortung (Verkehrssicherungspflicht) für alle Wasseranlagen in der Parzelle obliegen dem jeweiligen Pächter.

3.6 Badebecken Transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einem Fassungsvermögen von max. 3 m³ und einer max. Füllhöhe von 0,5 m können vom Vorstand des jeweiligen Kleingärtnervereins während der Gartensaison genehmigt werden. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet. Die Gartenordnungen der Kleingärtnervereine können diese Größenangaben und/oder den Zeitraum weiter einschränken.

3.7 Betreiben und Umgang von Feuerstätten Das Errichten und Betreiben von Feuerstätten (z. B. Öfen, Herde und Kamine) ist im Kleingarten und den sich darin befindlichen Baulichkeiten nicht statthaft. Unter der Voraussetzung des Bestandsschutzes (Errichtung vor dem 3.10.1990) ist das Betreiben nur dann zulässig, wenn hierfür eine Genehmigung vom zuständigen Bezirksschonsteinfeger nachgewiesen wird und eine regelmäßige Überprüfung gemäß geltender Gesetze erfolgt (Sächsische Feuerstätten- und Brandschutzverordnungen). Die Rauchentwicklung darf die Nutzung der Nachbarparzelle (Grundstück) nicht beeinträchtigen (u. a. Bienenschutz). Der Betreiber ist zur Einhaltung aller damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Bei Wegfall des Bestandsschutzes nach § 20 a Punkt 7 BKleingG ist die Feuerstätte zu entfernen.

3.8 Flüssiggase Umgang mit Flüssiggas (z. B. Propangas) und Betreiben von Flüssiggasanlagen in der Baulichkeit: Hier sind die geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten und dem Kleingärtnerverein auf Verlangen die Abnahmebescheinigung bzw. der Prüfbescheid vorzulegen. Der Vorstand des Kleingärtnervereins muss in Kenntnis gesetzt werden, dass sich Flüssiggas in der Parzelle befindet.

4. Tierhaltung

Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Soweit jedoch in den Kleingartenanlagen in der ehemaligen DDR die Kleintierhaltung bis zum 3. Oktober 1990 zulässig und üblich war, bleibt sie unberührt, unter der Voraussetzung, dass sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht. Das wird in der Regel dann der Fall sein, wenn die
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Kleintierhaltung im bescheidenen Umfang betrieben wird. Stets muss aber die gärtnerische Nutzung überwiegen. Auch bei der Kleintierhaltung gilt die Einschränkung, dass sie nicht erwerbsmäßig, sondern nur für den Eigenbedarf betrieben werden darf.

4.1 Hunde und Katzen Das Halten von Hunden und Katzen in KGA ist nicht gestattet. Für Hunde ist außerhalb des KG Leinenzwang. Bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten. Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der KGA nicht im KG oder der Laube verbleiben. Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet neben dem Halter derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Das Füttern von fremden Katzen ist in der KGA untersagt.

4.2 Bienen Bienenstände sollten bevorzugt am Rande der KGA aufgestellt werden. Eine Anhörung der Nachbarn ist vorzunehmen. Bei Bedarf sollte ein Sachverständiger konsultiert werden. Ausnahmen für die Bienenhaltung sind in Kleingärten nur auf der Grundlage eines Vereinsbeschlusses und mit Zustimmung des Verpächters möglich.

5. Wege und Einfriedungen

5.1 Pflege der Wege Jeder Pächter hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege entsprechend zu pflegen.

5.2 Zwischenzäune Abgrenzungen zwischen den Parzellen sind entbehrlich. Wenn Zäune o. ä. zwischen den einzelnen Parzellen erlaubt sind, sollten sie jedoch eine Höhe von 0,8 m nicht überschreiten. Die Art und Weise der Abgrenzung der Einzelgärten in der KGA wird durch den Verein beschlossen. Die Gestaltung der Außenumzäunung ist mit der zuständigen Kommunalbehörde abzustimmen.

5.3 Hecken Standorte, Formen und Schnittzeiten von Hecken und grenznah angepflanzten Gehölzen sind vom jeweiligen Kleingärtnerverein so festzulegen, dass Straßen, Wege und Plätze innerhalb und außerhalb der Kleingartenanlage sowie Nachbarparzellen durch natürlichen Zuwachs nicht beeinträchtigt werden.

Maximal erlaubte Heckenhöhen: max. Höhe Grenzab.  zu Hauptwegen, zu Nebenwegen und zu sonst. Vereinsflächen: 1,2 m 0,7 m  an Außengrenzen zu priv. Grund- stücken, zu Straßen, zu Feldern, Wäldern und Wiesen: 2,0 m 1,0 m

Ein Heckenbogen über der Gartenpforte ist zulässig. Die Höhen gelten auch für Zäune, wenn sie in den jeweiligen Gartenordnungen zulässig sind. Beim Heckenschnitt ist unbedingt entsprechend Sächsischem Naturschutzgesetz zu beachten, dass im Zeitraum vom
1. März bis 30. September keine Gebüsche, Hecken o. ä. (außer Formhecken z. B. Buchsbaum, Liguster) zu schneiden, roden oder zu zerstören sind. Gleiches trifft für Bäume zu, es sei denn, es wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Einfriedungen innerhalb der KGA sowie Rankgerüste, Sichtschutzblenden und Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Einzelgärten nicht verschließen.

5.4 Instandhaltungsarbeiten Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzung beizutragen.

5.5 Gemeinschaftswege und -flächen Das Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist untersagt. Mögliche Ausnahmen gestattet der Vorstand auf Antrag des Pächters. Der Pächter haftet dabei für die von ihm verursachten Schäden. Auf Gemeinschaftsflächen dürfen keine künstlichen Hindernisse entstehen. Das Lagern von Geräten, Baumaterialien, Bauschutt, Erde, Stalldung usw. ist auf Gemeinschaftsflächen des KGV, nach Zustimmung des Vereinsvorstandes, befristet gestattet. Der Lagerplatz ist ausreichend zu kennzeichnen, zu sichern und nach der Benutzung zu reinigen. Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte usw. sind innerhalb des KG abzustellen.

6. Kompostierung und Entsorgung

6.1 Kompostierung Kompostierbare Pflanzenabfälle sind im KG fachgerecht zu kompostieren. Der Kompostplatz ist mit einem Mindestabstand von 1,0 m zur Nachbargrenze anzulegen. Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes und des Nachbarn zulässig. Gemeinschaftskompostanlagen innerhalb der KGA werden empfohlen. Das Anlegen von Kompostgruben ist nicht statthaft. Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung infektiösen Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Mit Feuerbrand befallenes Kernobst und Ziergehölze sowie mit Scharka befallenes Steinobst dürfen nicht kompostiert werden. Mit der Kohlhernie befallene Kohlpflanzen sind über den Hausmüll zu entsorgen.

6.2 Entsorgung Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der Kleingartenpächter selbst verantwortlich. Solche Abfälle sind, sofern keine Entsorgungsmöglichkeiten in der KGA vorhanden sind, außerhalb der KGA entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen. Sickergruben sind verboten, Spülmaschinen und Waschmaschinen dürfen im Kleingarten nicht installiert und betrieben werden. Die Entsorgung tierischer und menschlicher Fäkalien auf dem Wege der Kompostierung ist zulässig. Unzulässig ist es, menschliche Fäkalien in undichten Behältnissen zu sammeln, versickern zu lassen und unmittelbar an Anpflanzungen auszubringen. Es sind bevorzugt Bio-Toiletten zu verwenden. Die Nutzung von Chemietoiletten im Kleingarten ist nicht gestattet (chemische Zusätze sind Sondermüll).
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Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Plaste, Asbest u. ä. Materialien sowie nicht kompostierbare Abfälle im KG zu vergraben.

6.3 Verbrennen Ein Verbrennen ist grundsätzlich nicht gestattet, Ausnahmen sind von der zuständigen Behörde und dem Vorstand zu genehmigen. Frisches Grünmaterial, z. B. Pflanzenmaterial, aber auch behandeltes Holz, z. B. Bauholz, Möbelreste und andere Abfälle (Plaste), zu verbrennen, ist generell verboten.

7. Gewässer- und Hochwasserschutz sowie Umweltschutz

7.1 Bei der Errichtung von Baulichkeiten, Anlagen und bei Anpflanzungen ist ein 5 m breiter Abstandsstreifen (Uferbereich) an Bächen, Flüssen und stehenden Gewässern einzuhalten.

7.2 Folgende Maßnahmen sind im Kleingarten anzustreben:  Förderung von Nützlingen (Vogel- und Nutzinsektenschutz durch das Aufstellen und Aufhängen von Nistkästen, Insektenhotels, Vogeltränken und Bruthilfen, Errichten von Totholzhaufen)  biologischer Pflanzenschutz (z. B. keine Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln und Salzen im KG)  naturnahes Gärtnern (Mischkulturanbau, Einsatz von widerstandsfähigem Saat- und Pflanzgut)

7.3 Wenn es erforderlich wird, dann ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit dem Herstellervermerk „Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“, unter Beachtung des Punktes 2.8, möglich. Verfallene oder nicht für den Kleingarten zulässige Produkte sind verboten.

8. Sonstige Bestimmungen

8.1 Persönliche Arbeitsleistungen Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistung zu beteiligen. Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste verursacht wurden, und hat jeden Schaden dem Vorstand anzuzeigen.

8.2 Verhalten in der KGA Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen. Über die Nutzungszeiten von Geräten mit starker Geräuschbelästigung entscheidet der Verein, unter Beachtung der örtlichen Vorschriften
(Polizeiverordnungen).

8.3 Kfz in der KGA Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den ausgebauten und dafür vom Verein ausgewiesenen Flächen erlaubt. Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht zulässig. Waschen, Pflege und Instandhaltung von Kfz innerhalb der Kleingartenanlage und auf den dazugehörenden Abstellflächen sind verboten.

8.4 Pflichten des Pächters Der Pächter ist verpflichtet,  allen behördlichen Anordnungen zur Pflege und dem Schutz der Natur und Umwelt sowie die Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit auf eigene Kosten nachzukommen, soweit nicht anders verordnet ist.  sich an den Obliegenheiten des Verpächters bzw. Verpflichtungen des Vereins hinsichtlich der Räum- und Streupflicht zu beteiligen, wenn das durch den Zwischenpachtvertrag oder durch kommunale Regelungen festgelegt ist.

8.5 Vertragswidriges Verhalten Kommt der Pächter den sich aus dieser Rahmenkleingartenordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung und Androhung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen. Verstöße gegen die Rahmenkleingartenordnung des LSK sind schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen sind angemessene Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen des § 9 (1) Punkt 1 BKleingG wegen vertragswidrigem Verhalten zur fristgemäßen Kündigung des Pachtvertrages führen.

9. Schlussbestimmungen

Diese Ordnung wurde satzungsgemäß durch den Ausschuss des LSK am 12.10.1991, sowie deren 1. Änderung durch den Gesamtvorstand des LSK am 06.11.2009 beschlossen. Sie tritt am 1. Januar 2010 nach ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite des LSK (lsk-kleingarten.de) in Kraft.

Die Verbände und Kleingärtnervereine haben das Recht, auf der Grundlage dieser Rahmenkleingartenordnung und entsprechender territorial verbindlicher Ordnungen, eigene Kleingartenordnungen zu beschließen, die den Festlegungen dieser Rahmenkleingartenordnung nicht widersprechen dürfen.

Änderungen wie z. B. Abstandsflächen o. ä., die sich aus dieser 1. Änderung der Rahmenkleingartenordnung ergeben, treten für den jeweiligen Kleingärtner erst bei Neuerrichtung oder Neupflanzung in Kraft.

Der Vorstand des LSK wird ermächtigt, die Anlagen eigenständig zur ergänzen oder zu verändern, wenn die Notwendigkeit dazu besteht.

Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V. Dresden, 06. November 2009
Dezember 2014

Anlage 01


Kernobst (Niederstamm oder Busch, Stammhöhe bis 60 cm) Empfohlener Verbindlicher Pflanzabstand Grenzabstand (ab Stammmitte)
Apfel 3,00 m 2,00 m Birne 3,00 – 4,00 m 2,00 m Quitte 3,00 – 4,00 m 2,00 m Viertel – und Halbstämme 4,00 m 3,00 m (1m u. 1,50 m)
Steinobst (Niederstämme oder Busch)
Sauerkirsche 4,00 m 2,00 m Pflaume 4,00 m 3,00 m Pfirsich 3,00 m 3,00 m Aprikose 3,00 m 3,00 m Süßkirsche auf Einzelbaum 3,00 m Unterlage GiSelA 5 Säulenobst 2,00 m 2,00 m Hoch wachsende Sorten 3,00 m 3,00 m

Beerenobst

Schwarze Johannisbeere 1,50 – 2,00 m 1,25 m Rote u. weiße Johannisbeere 1,00 – 1,25 m 1,00 m (Büsche u. Stämmchen) Stachelbeeren 1,00 – 1,25 m 1,00 m Johannis- u. Stachelbeeren 0,50 – 1,00 m 0,50 m (1- bis 3-triebige Spindel am Spalier) Himbeeren (am Spalier) 0,40 – 0,50 m 1,00 m Brombeeren (am Spalier) 2,00 m 1,00 m Brombeeren (aufrecht stehend) 1,00 m 1,00 m Heidelbeeren 1,00 m 1,00 m Maibeeren 1,20 m 1,00 m Weinreben 1,30 m 1,00 m

Andere Gehölze

1. Gehölze
Der Gehölzbestand einer Kleingartenanlage ist locker und muss durch schwachwachsende
Obstbäume geprägt sein. Um eine weiterführende kleingärtnerische Nutzung zu gewährleisten,
insbesondere den Anbau von Gemüse, ist es auf Grund von Schattenwirkung und Wurzeldruck im
Kleingarten verboten, solche Gehölze anzupflanzen, die von Natur aus eine Wuchshöhe von 3m
überschreiten (außer Obst- und Wildobstgehölze).
Dazu zählen vor allem Gehölze, die nicht dem Charakter von Kleingärten entsprechen, unter anderem
Wald-, Park- und Friedhofsgehölze,
alle Arten von Wacholder (Juniperus),
Fichte (Picea),
Tanne (Abies),
Eibe (Taxus),
Kiefer (Pinus),
Zeder (Cedrus),
Lebensbaum (Thuja),
Scheinzypresse (Chamaecyparis), Zypresse (Cupressus),
Mammutbaum (Sequoia), Urweltmammutbaum (Metasequioa), Riesenmammutbaum
(Sequioadendron),
Douglasie (Pseudotsuga),
Lärche (Larix),
Helmlocktanne (Tsuga), Schirmtanne (Sciadopitis) und Aukarien (Aucaria),
sowie Arten von Ahorn (Acer),
Birke (Betulus),
Buche (Fagus, Carpinus),
Eiche (Quercus),
Esche (Fraxinus),
Erle (Alnus),
Essigbaum (Rhus),
Ginko (Ginko),
Goldregen (Laburnum),
Kastanie (Castanea),
Pappel (Populus),
Platane (Platanus),
Robinie (Robinia),
Rosskastanie (Aesculus),
Tulpenbaum (Liriodendron),
Walnuss (Juglans),
Weide (Salix) und Arten weiterer Gattungen.
Die verbleibenden Arten, Blütensträucher und andere Ziergehölze, sind durch Schnittmaßnahmen auf


Form- und Zierhecken 2,00 m Ziergehölze 2,00 m

Grundsätzlich gilt, den Abstand etwas größer zu wählen, damit es später keinen Streit gibt!

Dezember 2014


Anlage 02

1. Gehölze Der Gehölzbestand einer Kleingartenanlage ist locker und muss durch schwachwachsende Obstbäume geprägt sein. Um eine weiterführende kleingärtnerische Nutzung zu gewährleisten, insbesondere den Anbau von Gemüse, ist es auf Grund von Schattenwirkung und Wurzeldruck im Kleingarten verboten, solche Gehölze anzupflanzen, die von Natur aus eine Wuchshöhe von 3m überschreiten (außer Obst- und Wildobstgehölze). Dazu zählen vor allem Gehölze, die nicht dem Charakter von Kleingärten entsprechen, unter anderem Wald-, Park- und Friedhofsgehölze, alle Arten von Wacholder (Juniperus), Fichte (Picea), Tanne (Abies), Eibe (Taxus), Kiefer (Pinus), Zeder (Cedrus), Lebensbaum (Thuja), Scheinzypresse (Chamaecyparis), Zypresse (Cupressus), Mammutbaum (Sequoia), Urweltmammutbaum (Metasequioa), Riesenmammutbaum (Sequioadendron), Douglasie (Pseudotsuga), Lärche (Larix), Helmlocktanne (Tsuga), Schirmtanne (Sciadopitis) und Aukarien (Aucaria), sowie Arten von Ahorn (Acer), Birke (Betulus), Buche (Fagus, Carpinus), Eiche (Quercus), Esche (Fraxinus), Erle (Alnus), Essigbaum (Rhus), Ginko (Ginko), Goldregen (Laburnum), Kastanie (Castanea), Pappel (Populus), Platane (Platanus), Robinie (Robinia), Rosskastanie (Aesculus), Tulpenbaum (Liriodendron), Walnuss (Juglans), Weide (Salix) und Arten weiterer Gattungen.



Die verbleibenden Arten, Blütensträucher und andere Ziergehölze, sind durch Schnittmaßnahmen auf eine Höhe von 2,50 m zu begrenzen.

Auf Grund ihrer starken Wuchskraft ist es außerdem nicht gestattet, Bambusgewächse (Bambuseae)
und Chinaschilf (Miscanthus) im Kleingarten zu pflanzen.
Die Bepflanzung der Gemeinschaftsflächen muss so erfolgen, dass die kleingärtnerische Nutzung der
anliegenden Gärten nicht beeinträchtigt ist und der Charakter einer Kleingartenanlage erhalten bleibt.
Das Pflanzen von Obst- und Wildobstgehölzen ist ausdrücklich erwünscht.


2. Krankheitsüberträger
Feuerbrand
Der Feuerbrand ist eine der gefährlichsten Kernobstkrankheiten. Daher dürfen die hochanfälligen
Wirtspflanzen dieser Krankheit, welche keinen kleingärtnerischen Nutzen haben, nicht in
Kleingartenanlagen kultiviert werden.
Verbotene Gattungen sind: Glanzmispel (Photinia), Zwergmispel (Cotoneaster), Weiß- und Rotdorn
(Crataegus), Feuerdorn (Pyracantha).
Feuerbrand ist meldepflichtig! Bei Erkennen der Krankheit in der Kleingartenanlage ist umgehend
folgende Dienststelle zu informieren:
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)
Referat Pflanzengesundheit
Waldheimer Str. 219, 01683 Nossen
Tel.: 035242 631-9300 oder -9301
Birnengitterrost
Wacholder (Juniperus) ist Hauptwirt des Birnengitterrostes. Daher sind alle Wacholderarten der
Gattung „Juniperus“ in der gesamten Kleingartenanlage inklusive der Gemeinschaftsflächen verboten.
Johannisbeersäulenrost
Als Winterwirt sind 5-nadlige Kiefernarten der Überträger für den Johannisbeersäulenrost an
Schwarzer Johannisbeere und Stachelbeere.
Diese Kiefernarten, wie zum Beispiel Weymuthskiefer (Pinus strobus), Westliche Weymuthskiefer
(Pinus monticola) oder Tränenkiefer (Pinus wallichiana ) dürfen deshalb auch nicht auf
Gemeinschaftsflächen gepflanzt oder kultiviert werden.


Anlage 03
Neophyten im Kleingarten
Invasive Neophyten
Neophyten (griechisch: neos = neu; phyton = Pflanze; eingedeutscht Neophyten) sind Pflanzen, die
bewusst oder unbewusst, direkt oder indirekt vom Menschen nach 1492, dem Jahr der Entdeckung
Amerikas, in Gebiete eingeführt wurden, in denen sie natürlicherweise nicht vorkamen.
Invasive Neophyten sind eingeführte Pflanzen mit einem hohen Ausbreitungspotential. Sie dürfen
nicht geduldet werden, da sie, abhängig von der Region, in ihrem neuen Lebensraum auf Grund
verschiedener Eigenschaften unsere einheimischen Pflanzen verdrängen.
Laut Bundesnaturschutzgesetz sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer Gefährdung von
Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten
entgegenzuwirken.
Um eine weitere Ausbreitung in Sachsen nicht noch zu fördern, sind aber nur diese relevanten, hier
aufgeführten, invasiven Neophyten in der gesamten Kleingartenanlage verboten und umgehend zu
entfernen:
Nicht beherrschbare Neophyten mit starkem Verbreitungspotential aus dem Kleingarten heraus:
Staudenknöterich (Fallopia japonica, F. sachalinensis , F. x bohemica)
Schlingknöterich (Fallopia baldschuanica)
Gewöhnliche Waldrebe (Clematis vitalba),
Drüsiges Springkraut, auch indisches oder japanisches Springkraut genannt (Impatiens glandulifera)
Kanadische- und Riesengoldrute (Solidago canadensis und gigantea)
Hornfrüchtiger Sauerklee (Oxalis corniculata)
Schmalblättriges Greiskraut (Senecio inaequidens)- herbizidresistente Giftpflanze
Gemeiner Bastardindigo ( Amorpha fruticosa)- 3m hoher Schmetterlingsblütler
Neophyten mit starkem Verbreitungspotential aus dem Kleingarten heraus und negativer Wirkung auf
die menschliche Gesundheit:
Traubenkraut (Ambrosia) – Allergien, Asthma
Riesenbärenklau (Heracleum mantegazzianum) – phototoxische Wirkung, Brandblasen